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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich

    1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

    2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn der Besteller auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  2. Angebote und Vertragsabschluss

    1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tage nach Zugang annehmen.

    2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Allein maßgeblich für unsere Rechtsbeziehungen mit den Bestellern sind die Angaben in den Bestellungen und unseren Bestätigungen, einschließlich unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass diese verbindlich fortgelten.

    3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu Ihre Wirksamkeit der Schriftform.

    4. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen (auch anteilig bezahlte) und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch bekanntgeben, noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  3. Preise

    1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne alle Nebenkosten wie Verpackungen, Fracht, Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer sowie bei Exportlieferungen ohne Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

    2. Bei Aufträgen bis zu einem Nettowarenwert von € 130,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 13,00 pro Lieferung.

    3. Wird die Mindestgröße eines Artikel unterschritten, berechnen wir nach Aufwand. Ebenso behalten wir uns die Berechnung nach Aufwand bei Sonderanfertigung vor. Preisänderungen bis zur endgültigen Ausführung eines Auftrages sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge behalten wir uns aus technischen Gründen vor.

  4. Zahlungsbedingungen

    1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichend von dieser Regelung gilt: Erstaufträge werden nur gegen Vorkasse ausgeführt. Lohnarbeiten sind sofort rein netto zahlbar.

    2. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzugs bleibt unberührt.

    3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem  jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

  5. Lieferungen und Lieferzeit

    1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers.

    2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

    3. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen örtlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse unsere Lieferung oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

    4. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

  6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Iserlohn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

    2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Besteller bestimmt die Wahl der Versandart. Trifft der Besteller keine Wahl, übernehmen wir nicht die Gewähr für die wirtschaftlichste Versandart.

    3. Die Verpackung erfolgt grundsätzlich als Einwegverpackung, die von uns nicht zurückgenommen wird.

    4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.

    5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

    6. Ergänzend gelten die Incoterms 2000.

    7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

       - die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

      - wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6.7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

      - seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und

      - der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

  7. Gewährleistung, Sachmängel

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

    2. Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn wir nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 10 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstands ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versendeweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    3. Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

    4. Wenn der Besteller den gerügten Liefergegenstand nicht an uns zurücksendet, von uns erteilte oder sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebende Anweisungen für die Be- oder Verarbeitung von Produkten nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vornimmt, entfällt die Gewährleistungspflicht.

    5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

    6. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden infolge normalen Verschleißes und unsachgemäßer Behandlung oder Instandsetzung.

    7. Die schriftlichen oder mündlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten. Der Besteller hat sich vielmehr selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

  8.  Schadenersatz wegen Verschuldens

    1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.

    2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängel freien Liefergegenstands sowie Beratungs- Schutz und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Bestellers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    3. Soweit wir gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

    4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

    5. Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

    2. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9.6 auf uns übergehen.

    3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller (§ 950 BGB), ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

    4. Bei Verbindung, untrennbarer Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren (§§ 947 Abs. 1, 948 BGB), erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verwendeten  Waren. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung an von uns gelieferten Waren Alleineigentum (§ 947 Abs. 2, 948 BGB), so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

    5. Verlieren wir durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück unser Vorbehaltseigentum (§ 946 BGB), tritt uns der Besteller die Forderungen, die dabei gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab.

    6. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sind abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt). Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 9.4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Werts des Miteigentumsanteils.

    7. Der Besteller wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Höhe dieser Forderungen und die Namen seiner Kunden unverzüglich und vollständig mitzuteilen. Er verpflichtet sich, die eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung an Dritte für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird sicherungshalber an uns im Voraus abgetreten.

    8. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

    9. Verhält sich der Besteller vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, darf der Besteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes daran auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 9.7 erlischt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Fristsetzung und deren Entbehrlichkeit bleiben unberührt.

    10. Uns durch den Besteller eingeräumte Sicherheiten geben wir nach eigener Wahl frei, soweit der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H. übersteigt.

  10. Schlussbestimmungen

    1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist nach unserer Wahl Iserlohn oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist Iserlohn ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    2. Die Beziehung zwischen uns und dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

    3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und den Zweck dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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